Eintragung in das Niedersächsische Hunderegister
Eintragung in das Niedersächsische Hunderegister
Sehr geehrte Hundehalterin, sehr geehrter Hundehalter!
Laut dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) müssen alle HundehalterInnen ab dem 01. Juli 2013 ihren Hund in einem Zentralen Register anmelden. Die Daten, die dort gespeichert werden müssen, bestimmen sich nach § 6 NHundG.
Das Register dient gem. § 16 Abs. 1 S. 2 NHundG "der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter."